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AGB

AGB

  1. Allgemeines
    1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind verbindlich, sofern sie in der Offerte oder
    in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers
    haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
    1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer
    Gültigkeit der Schriftform.
  2. Offerten und Vertragsabschluss
    2.1 Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Lieferant nach Eingang einer Bestellung deren Annahme
    schriftlich bestätigt hat.
    2.2 Offerten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Stillschweigende Annahme ist
    ausgeschlossen.
  3. Umfang der Lieferung
    3.1 Für Umfang und Ausführung der Lieferung und Leistung ist die Auftragsbestätigung massgebend.
    Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich berechnet.
    3.2 Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung können durch den Lieferanten vorgenommen werden,
    sofern diese eine Verbesserung bewirken und zu keiner Preiserhöhung führen.
    3.3 Telefonische Bestellungen werden ohne Gewähr auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Offensichtliche
    Irrtümer, Schreib- oder Rechnungsfehler sind für uns nicht verbindlich.
  4. Pläne und technische Unterlagen
    4.1 Prospekte, Kataloge, Zeichnungen und Preislisten sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht
    verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert
    sind.
  5. Vorschriften im Bestimmungsland
    Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Bestellung auf die gesetzlichen, behördlichen
    und anderen Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der
    Lieferungen und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
  6. Preise
    6.1 Die Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, in
    Schweizerfranken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung, gesetzliche Fiskalabgaben (z.B.
    MWST und LSVA), Zölle, Montage, Installation und Inbetriebnahme.
    6.2 Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung resp. Abnahme die der Kalkulation zugrunde
    liegenden Kosten, welche durch den Besteller verursacht wurden, so ist der Lieferant bis zur
    endgültigen Erledigung des ihm erteilten Auftrags berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten
    Preise entsprechend zu berichtigen.
  7. Zahlungsbedingungen
    7.1 Die Zahlungsfrist beträgt für den Abnehmer in der Schweiz 30 Tage netto ab Rechnungsdatum. Für
    Lieferungen in andere Länder erfolgt die Zahlung, sofern keine anderen Vereinbarungen schriftlich
    getroffen werden, durch Vorauszahlung. Sämtliche Kommissionen und Gebühren gehen zu Lasten
    des Kunden.
    7.2 Bei einem Auftragswert ab CHF 20’000 sind die Zahlungen, unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen,
    wie folgt zu leisten:
    Liefergeschäft
  • 50% bei Bestellung
  • 50% 30 Tage nach Lieferung
    7.3 Die Zahlungen sind vom Besteller am Domizil des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen,
    Steuern und Gebühren irgendwelcher Art zu leisten. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden
    speziell vereinbart.
    7.4 Bei Zahlungsverzug behält sich der Lieferant die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen vor
    und ist berechtigt, einen Verzugszins von 6% p.a. zu berechnen.

7.5 Der Besteller darf Zahlungen bei nicht anerkannten Beanstandungen oder nicht rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen nicht zurückhalten. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn
unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird
oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind.
7.6 Der Mindestrechnungswert beträgt CHF 200.-.

  1. Eigentumsvorbehalt
    8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zu deren vollständigen Bezahlung vor.
    Der Besteller ist verpflichtet, die zum Schutz des Eigentums des Lieferanten erforderlichen Massnahmen zu treffen.
  2. Lieferfrist
    9.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme der Bestellung durch den Lieferanten.
    9.2 Die Lieferfrist wird angemessen verlängert:
  • wenn die Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, dem Lieferanten nicht
    rechtzeitig zugehen, oder wenn diese durch den Besteller nachträglich abgeändert werden
  • wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden
  • wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt unverschuldet
    nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese beim Lieferanten, beim Besteller oder einem
    Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien,
    Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte,
    verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate,
    Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen,
    Naturereignisse.

Lieferverzug
10.1 Der Besteller ist nicht berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen. Sonderabmachungen zwischen den Vertragsparteien müssen schriftlich festgehalten werden.

Lieferung, Transport und Versicherung
11.1 Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Besteller zu Selbstkosten verrechnet.
11.2 Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
11.3 Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller. Auch wenn sie vom Lieferanten abzuschliessen ist, geht sie auf Rechnung des Bestellers.

Prüfung und Abnahme der Lieferung
12.1 Der Besteller hat die Lieferung innert sieben Tage nach Erhalt zu prüfen und dem Lieferanten allfällige Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen
und Leistungen als genehmigt.

Gewährleistung und Haftung
13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind.
13.2 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet sind.
13.3 Sollten die Produkte fehlerhaft sein, verpflichtet sich der Lieferant während der Gewährleistungszeit von 12 Monaten ab Lieferung, nach seiner Wahl die Mängel zu beheben oder die Produkte zu ersetzen.
13.4 Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemässe Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend
alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.5 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung oder anderer Gründe entstanden sind, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat.

13.6 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche. Insbesondere ist kein Schadenersatz wie Betriebsausfall etc. geschuldet.

13.7 Bei Mietsachen haftet der Besteller für allfällige Schäden, sofern diese durch Ihn verursacht wurden.

13.8 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen.

13.9 Dem Besteller stehen keine Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung sowie für Schäden zu, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit dem Lieferanten kein grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last liegt.

Recht des Herstellers
14.1 Der Lieferant kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern.
14.2 Der Lieferant ist berechtigt, mit und gegen fällige und nichtfällige, auch künftige Forderungen
aufzurechnen.

Anwendbares Recht
15.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.
15.2 Ungültigkeit oder Nichtigkeit einzelner Teile dieser Bedingungen bewirken keine Ungültigkeit oder
Nichtigkeit der gesamten Bedingungen bzw. der darin enthaltenen gültigen Teile. Die Parteien
verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem Sinn und Zweck
entsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen.